Berliner Testament?

Lieber nicht! Es gibt bessere Alternativen. Ein Berliner Testament bietet vor allem eins: Steuerliche Nachteile. Denn im ersten Erbgang werden die Schenkungssteuerfreibeträge nicht ausgeschöpft.

Da der überlebende Ehegatte als Alleinerbe des Erstversterbenden eingesetzt wird, werden die Kinder für diesen Erbfall enterbt und die persönlichen Freibeträge des § 16 ErbStG entfallen. Überhänge oberhalb der persönlichen Freibeträge werden dadurch zweifach der Erbschaftsteuer unterworfen.

Dies ist vor allem dann nachteilig, wenn Ihre Vermögenswerte weit über den steuerlichen Freigrenzen sowohl für Abkömmlinge als auch Ehegatten liegen.

Eine Lösung wäre daher, eine testamentarische Lösung mithilfe des sog. Supervermächtnisses zu finden. Diese bietet als Gestaltungsinstrument der Nachfolgeplanung die Möglichkeit, ein steuereffizientes Vererben unter Beibehaltung der zivilrechtlichen Vorzüge des gemeinschaftlichen Testaments. Zudem wird gegenüber dem Berliner Testament die Entscheidungsprärogative des überlebenden Ehegatten aufrechterhalten und so der zeitlichen Gestaltungsspielraum vergrößert.

Vor dem geschilderten Hintergrund ist es das Ziel des Supervermächtnisses, (1.) die zivilrechtlichen Vorteile des Berliner Testaments zu erhalten (Alleinerbenstellung des überlebenden Ehegatten, freie und unbeschränkte Verfügungsbefugnis über das gesamte Vermögen), (2.) gleichzeitig die steuerlichen Nachteile zu vermeiden (s.o.) und (3.) insbesondere für die geschilderten Fälle der Notfallvorsorgetestamente, die steuerliche Nachfolgeplanung weitestmöglich nach hinten zu verlagern, möglichst auf einen Zeitpunkt nach dem plötzlichen Versterben eines Ehegatten.

Im Kern ordnen die Eheleute als Erblasser dazu nur das Vermächtnis als solches (= äußerer Rahmen, inklusive Personenkreis potenzieller Vermächtnisnehmer) und den Zweck des Vermächtnisses an, überlassen aber alle weiteren Entscheidungen dem überlebenden Ehegatten. Dieser bestimmt dann nach dem Tod des Erstversterbenden: (1.) den Empfänger des Vermächtnisses aus dem festgelegten Personenkreis (§ 2153 BGB), (2.) die Art und exakte Höhe des Vermächtnisses (§ 2154 BGB) sowie (3.) den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisses (§ 2181 BGB).

Mittlerweile ist steuerlich anerkannt, dass das Supervermächtnis keine Umgehung des § 6 Abs. 4 ErbStG darstellt. Wir empfehlen Ihnen jedoch in jedem Fall dringend, das letztlich von uns entworfene Testament von einem Steuerberater hinsichtlich der gewünschten Zielsetzung zu überprüfen. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass es in der rechtswissenschaftlichen Literatur Vorbehalte gegen diese Form der Vermächtnislösung gibt, welche höchstrichterlich nicht entschieden sind. Nach herrschender Auffassung in der Literatur sind diese Vorbehalte jedoch unbegründet.

Das Supervermächtnis bietet eine zukunftsorientierte Testamentsgestaltung und schafft für jeden Ehegatten die Möglichkeit, einen Teil der gemeinsamen Nachfolgeplanung auf einen Zeitpunkt zu verschieben, zu dem feststeht, welche der gemeinsamen Vermögenswerte der überlebende Ehegatte benötigt und wie sich die persönlichen Verhältnisse und die Vermögenssituation der Abkömmlinge entwickelt haben. Der überlebende Ehegatte kann sich somit auch noch nach dem Tod des erstversterbenden fachkundig beraten lassen, um eine möglichst optimale Vermögensnachfolge vornehmen zu können.

Damit Sie sich das zu errichtenden Testaments vorstellen können, verweisen wir auf den nachfolgenden Textvorschlag. Dieser geht von zwei Ehegatten mit gemeinsamen Kindern aus. Sollten auch Stiefkinder vorhanden sein, wäre der Entwurf weiter zu individualisieren.

§ 1 Persönliche Verhältnisse

§ 2 Widerruf früherer Verfügungen

§ 3 Erster Todesfall

(1) Erbeinsetzung
Wir setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein. Der überlebende Teil wird nur nach Maßgabe der Regelungen in den nachfolgenden Bestimmungen beschwert und beschränkt.

(2) Supervermächtnis
Der Erstversterbende beschwert seinen Erben mit folgendem Bestimmungs- und Zweckvermächtnis zu Gunsten unserer gemeinschaftlichen Abkömmlinge.

Zweck des Vermächtnisses ist es,

  • allen oder einzelnen Vermächtnisnehmern eine Abfindung dafür zu gewähren, dass sie beim ersten Erbfall lediglich Ersatzerben sind,
  • eine möglichst optimale, wirtschaftlich sinnvolle und streitvermeidende Vermögensverteilung zu erreichen und
  • dem Längerlebenden und den Bedachten das Ausnutzen der erbschaftsteuerlichen Freibeträge des Vorverstorbenen zu ermöglichen.

Dem Beschwerten steht dabei folgendes Bestimmungsrecht zu:

Er ist berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung nach billigem Ermessen zu bestimmen sowie festzulegen, wer aus dem festgelegten Kreis der Vermächtnisnehmer (Angehörige beider Erblasser) etwas erhält, ob ein bestimmter Vermächtnisnehmer etwas erhält, und wann der jeweils Bedachte etwas bekommt. Er kann das Vermächtnis auch durch mehrere zeitlich auseinanderfallenden Einzelleistungen erfüllen. Alternative: Die Erfüllung hat aber spätestens mit der Vollendung des 75. Lebensjahres des Längerlebenden von uns zu erfolgen.

Der Beschwerte kann bei der Übertragung von Gegenständen auch Ausgleichszahlungen zu Gunsten unserer Kinder und von deren Abkömmlingen festlegen. Insoweit wird der jeweilige Empfänger mit einem bedingten Untervermächtnis zu Gunsten des durch die Ausgleichszahlung Begünstigten beschwert. Auch diesbezüglich steht dem Längerlebenden ein Bestimmungsrecht zu. Begünstigter kann neben unseren Abkömmlingen auch der Erbe selbst ein.

Das Vermächtnis fällt mit dem Tod des Erstversterbenden an.

Der Längerlebende ist befugt, sich einen Nießbrauch an den Vermächtnisgegenständen vorzubehalten, bei dem er alle Aufwendungen, Lasten und Kosten zu tragen hat, auch solche, die nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Eigentümer zu tragen wären. Soweit es sich um Grundbesitz handelt, kann er den Nießbrauch auf eigene Kosten an nächstoffener Rangstelle (maßgeblicher Zeitpunkt: Tod des ersten von uns) im Grundbuch zur Eintragung bringen. Der Längerlebende kann sich auch einen bedingten Anspruch auf Rückübertragung vorbehalten für den Fall,

  • dass das Eigentum am Vermächtnisgegenstand ganz oder teilweise durch Rechtsgeschäft, Erbfolge oder in anderer Weise auf andere Personen als den Vermächtnisnehmer übergegangen ist,
  • dass der Eigentümer des Vermächtnisgegenstands rechtsgeschäftlich eine Übereignungspflicht im Sinne der vorgehenden Bestimmung begründet oder den Vermächtnisgegenstand ohne Zustimmung des Erben ganz oder teilweise belastet,
  • der Zwangsvollstreckung in den Vermächtnisgegenstand, ohne dass die Maßnahme innerhalb von drei Monaten wieder aufgehoben worden ist,
  • der Insolvenz des Vermächtnisnehmers oder der Ablehnung mangels Masse oder
  • dass der Wert des Vermächtnisgegenstands in die Durchführung eines Zugewinnausgleichs oder eines ähnlichen güterrechtlichen Ausgleichs einbezogen ist.

Den weiteren Inhalt dieses Anspruchs darf er Erbe ebenfalls nach billigem Ermessen festlegen.

Der Längerlebende ist befugt, sich den bedingten Rückübertragungsanspruch bei Grundbesitz im Rang nach dem Nießbrauch, im Übrigen an nächstoffener Rangstelle im Grundbuch auf eigene Kosten sichern zu lassen.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit eines Vermächtnisses mit dem vorstehenden Inhalt obergerichtlich nicht geklärt ist und teilweise im Hinblick auf die Höchstpersönlichkeit der Anordnung letztwilliger Verfügungen als unzulässig erachtet wird. Ist das Vermächtnis unwirksam, werden auch – jedenfalls zivilrechtlich – die damit angestrebten Wirkungen verfehlt. Die Beteiligten bestanden trotzdem auf Beurkundung mit dem vorstehenden Inhalt.

§ 4 Zweiter Todesfall

Für den Fall des Todes des überlebenden Teils von uns oder für den Fall des nahezu gleichzeitigen Versterbens bestimmen wir hiermit als Schlusserben unsere gemeinsamen Kinder zu unter sich gleichen Teilen.

§ 5 Bindung

§ 6 Testamentsvollstreckung

§ 7 Rechtswahl

§ 8 Sonstiges / salvatorische Klausel

Die Vermächtnislösung wird mit einer gegenseitigen Bindung (ähnlich dem Berliner Testament) und Testamentsvollstreckung zugunsten des überlebenden Ehegatten kombiniert. Sofern Sie sich eine derartige Gestaltung vorstellen können, melden Sie sich gerne bei uns für einen Besprechungstermin, in dem wir über eine entsprechende auf Ihre individuellen Gegebenheiten RÜcksicht nehmende Umsetzung sprechen.