Whistleblowing - Artikel von Rechtsanwalt Fabian Tietz

In der Juli-Ausgabe der Zeitschrift für Wirtschaftsstrafrecht und Haftung im Unternehmen (ZWH) beschreibt Herr Rechtsanwalt Fabian Tietz unter der Überschrift "Mehr Anonymität wagen" die Schwächen des Referentenentwurfes des Hinweisgeberschutzgesetzes, mit dem die Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern in nationales Recht umgesetzt werden soll.

Nachdem am 16. Dezember 2019 die Richtlinie EU 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Whistleblower Richtlinie) in Kraft getreten und die Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 abgelaufen ist, liegt nun (endlich) der Referentenentwurf aus dem Hause des neuen Justizministers Marco Buschmann vor. Mittlerweile hat das Kabinet diesen Entwurf durchgewunken.

Die Schwächen des Referentenentwurfs liegen zusammengefasst in einem unklaren Anwendungsbereich sowie unzureichenden Regelungen hinsichtlich der Anonymität, die Hinweisgebern eingeräumt werden sollte.

§ 40 Abs. 2 Nr. 2 HinSchG-E sieht eine Sanktionierung für die Nichteinrichtung einer internen Meldestelle vor. Die Zeit für die Einrichtung interner Meldestellen dürfte angesichts der Bußgeldbewehrung äußerst knapp bemessen sein. Nur mit Blick auf kleine private Beschäftigungsgeber, also solche mit in der Regel 50-249 Beschäftigten, gibt es in § 42 HinSch-E eine Erleichterung dahingehend, dass diese die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 trifft.

Unsere Kanzlei berät Sie gerne dabei kurzfristig und rechtskonform ein Hinweisgeber-System einzurichten, so dass ihr Unternehmen beziehungsweise ihre Behörde den gesetzlichen Vorschriften genügt und Ordnungsgelder vermieden werden.

Den Artikel finden Sie auf den Seiten der ZWH hier.

Tietz, Rechsanwalt