Jetzt Hinweisgebersystem einrichten

Nachdem das Hinweisgeberschutzgesetz am 11.05.2023 in der leicht abgeänderten Form des Vermittlungsausschusses vom Bundestag verabschiedet wurde, erhielt es am 12.05.2023 in der 1033. Sitzung des Bundesrates die Zustimmung und wird nun zeitnah im Gesetzblatt veröffentlich.

Es gibt nach Veröffentlichung für das Inkrafttreten keine Übergangsfristen (d.h. Geltung ab dem 1. des Monates, der auf die Veröffentlichung folgt). Wir empfehlen Ihnen, richten Sie schnellstmöglich eine Hinweisgeberstelle ein, an welche sich Arbeitnehmer wenden können. Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung und stehen Ihnen als "interne externe Stelle" zur Verfügung.

Mit der Verabschiedung des Hinweisgeberschutzgesetzes kommt eine gesetzliche Verpflichtung zur Einführung eines Hinweisgeberverfahrens (sogenannte „interne Meldestelle“):

  • für Beschäftigungsgeber mit mehr als 250 Mitarbeitende sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes,
  • für Beschäftigungsgeber mit mehr als 50 Mitarbeitende (und bis 249 Mitarbeitende) ab dem 17.12.2023.

Behörden und Unternehmen ab 50 Mitarbeitern müssen danach interne Anlaufstellen schaffen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Eine Pflicht, die Abgabe anonymer Meldungen zu ermöglichen besteht weder für interne noch für externe Meldestellen. Es wird lediglich vorgegeben, dass die Stellen auch anonym eingehende Meldungen bearbeiten sollten.

Für diese interne Meldestelle können Sie auch den Weg einer externen Beauftragung wählen.

Wir unterstüzen Sie sowohl als Ombudsanwälte als auch bei der EInrichtung eines Hinweisgebersystems. Für Nachfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.